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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 1 A 237/08
Rechtsgebiete: BeamtVG, GG
Vorschriften:
BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 | |
GG Art. 3 | |
GG Art. 6 |
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 15. April 2008 ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1070/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.336,96 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Witwengeld gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ein Anspruch auf Witwengeld nicht zustehe, und unter auszugsweiser Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Norm (BVerwG, Urteil vom 03.03.2000 - 2 B 6/00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1) ausgeführt, dass § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 3 und 6 GG vereinbar sei. Dem ist zuzustimmen.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.06.2008 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Denn es zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.
Die Klägerin stützt ihren Zulassungsantrag maßgeblich darauf, dass sich ihr Fall entscheidend von der Konstellation unterscheide, die der im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2000 zugrunde lag, da sie bereits seit 1979 mit ihrem späteren Ehemann (Eheschließung 03.12.1999) in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt und diesen seit Mai 2003 bis zu seinem Tode am 09.04.2007 vollumfänglich gepflegt und versorgt habe. Auf eine solche Fallgestaltung sei § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nicht zugeschnitten. Jedenfalls dürfe die Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung auf eine solche Konstellation keine Anwendung finden. Dem kann nicht gefolgt werden.
In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG etwa auch dann Anwendung findet, wenn ein Beamter, dessen Ehe geschieden ist, nach seinem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung seines 65. Lebensjahres seine frühere Ehefrau wieder heiratet. Nach seinem Tod steht seiner Witwe ungeachtet der Ehejahre während seiner aktiven Dienstzeit ein durch die erneute Eheschließung begründeter Anspruch auf Witwengeld nicht zu (BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.56 -, BVerwGE 38, 346, zu der Vorgängervorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 BBG (a.F.)) . Die Anwendung des besagten Ausschlusstatbestandes auf die erneute Eheschließung mit der früheren Ehefrau entspricht - so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.07.1964 - II C 88.62 -, Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 3) - dem Sinn und Zweck der Norm. Die (Vorgänger-)Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG (a.F.) enthalte weder die Vermutung einer "Versorgungsehe" noch - wie Nr. 1 der Norm - die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, eine solche Vermutung zu widerlegen. Gerade das letztere zeige, dass Nr. 2 nicht - wie Nr. 1 - auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer "Versorgungsehe" abstelle. Die Vorschrift diene vielmehr einem anderen Zweck; sie solle nämlich verhindern, dass die Versorgungslast, die der Dienstherr für seine aktiven Beamten und deren Angehörige übernimmt, unangemessen dadurch erhöht werde, dass der schon im Ruhestand befindliche Beamte durch eine nach Beendigung des aktiven Dienstes vorgenommene Eheschließung einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sogenannte "nachgeheiratete Witwe" begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte sonst, besonders bei einer jungen "nachgeheirateten" Witwe, recht erheblich sein und das Maß der dem Beamten aufgrund seines Dienstverhältnisses billigerweise zustehenden Versorgung überschreiten. Sie solle deshalb ausgeschlossen oder doch - wenn man die in § 125 Abs. 1 BBG vorgesehene Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrages mit einbeziehe - in engen Grenzen gehalten werden ohne Prüfung der Frage, ob die Ehe allein oder überwiegend zum Zweck der Versorgung geschlossen worden ist oder nicht. Diese Frage stelle sich bei der Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG (a.F.) gar nicht.
Gemessen hieran ist für die Anwendung der heute maßgeblichen inhaltsgleichen (Folge-)Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG fallbezogen nicht entscheidend, dass die Klägerin das Vorliegen von Gründen behauptet, die der Annahme einer Versorgungsehe entgegenstünden und in diesem Zusammenhang ausführt, schon vor der Eheschließung jahrelang in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann gelebt zu haben. Vielmehr ist - wie ausgeführt - höchstrichterlich sowohl geklärt, dass der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nach seinem Sinn und Zweck auch greift, wenn die nach Maßgabe dieser Vorschrift geschlossene Ehe nicht aus versorgungstaktischen Gründen eingegangen worden ist, als auch anerkannt, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist. (Vgl. zur Problematik auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.09.2006 - 1 Q 24/06 -, NVwZ-RR 2007, 118)
Letzterem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Besonderheit der langen eheähnlichen Gemeinschaft es vor dem Hintergrund der gewandelten gesellschaftlichen Einstellung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Blick auf Art. 3 GG geboten erscheinen lasse, sie so zu behandeln, als ob ihre Ehe bereits während der aktiven Dienstzeit ihres verstorbenen Partners geschlossen worden wäre. Hinreichender Grund für die Ungleichbehandlung ist das Nichtbestehen einer Ehe während der aktiven Dienstzeit des verstorbenen Beamten, während der er seine Versorgungsansprüche mit dem Status "ledig" oder "geschieden" erworben hat. Der Zeitpunkt der Eheschließung ist für die Frage der Entstehung eines Versorgungsanspruchs des Ehepartners ein sachgerechter, praktikabler und rechtlich unbedenklicher Anknüpfungspunkt, zumal allein die Lebenspartner es in der Hand haben, diesen Zeitpunkt auszuwählen. Eine anspruchsbegründende Mitberücksichtigung einer vorehelichen Lebensgemeinschaft hätte zur Folge, dass deren notwendige Mindestdauer und die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis gesetzlich - mit allen hieraus folgenden Abgrenzungsschwierigkeiten - fixiert werden müssten. Zudem würde der Dienstherr im jeweiligen Einzelfall mit dem Problem der Überprüfbarkeit der diesbezüglichen Angaben der Beamtenwitwe konfrontiert.
Art. 3 GG gebietet vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich weitgehenden gesellschaftlichen Anerkennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, dem Gesetzgeber hinsichtlich dieses Lebensbereiches eine vollumfängliche rechtliche Gleichstellung abzuverlangen.
Der Zulassungsantrag ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dort Ziffer 10.4).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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